Incoterms sind Handelsusancen, welche gesondert und ausdrücklich im Vertrag formuliert werden müssen. Stehen die Incoterms zum nationalen Recht oder zu anderen Passagen des Vertrages in Kollision, so sind die Incoterms ganz oder teilweise ungültig. Aber auch die Incoterms entwickeln sich mit den wirtschaftlichen Austauschprozessen weiter, deshalb ist ein-eindeutig auszudrücken, welche INCOTERMS im Vertrag zur Anwendung kommen; z.B. "FOB Hamburg gemäß Incoterms 2000". Dennoch treten im Überseehandel, insbesondere mit nordamerikanischen Ländern, vor allem die USA, Probleme auf, weil die Incoterms anders ausgelegt werden. Die Incoterms regeln die Konditionen des Gütertransportes, sowie den Kosten- und den Gefahrenübergang. Im Überseegeschäft sind dies massgebliche Kosten- (Preis-) Faktoren!
Z.Zt. sind die INCOTERMS 2000 aktuell. Herausgeber ist die "International Chamber of Commerce Commerce" (ICC), Paris. Mit den Ausarbeitungen von 1936 und 1953 und 1990, sowie den Ergänzungen aus 1967, 1976, 1980 und der
Neufassung der INCOTERMS 2000 (gültig seit 01. Januar 2000).
Die älteren Fassungen werden kurz vorgestellt, weil langfristige Geschäfte (meisst auf Regierungsebene) einst mit diesen Klauseln vereinbart wurden, die nach diesen Bedingungen heute noch zu erfüllen sind. Zum anderen werden die Incoterms 2000 nicht von allen Geschäftspartnern anerkannt.
Die Incotermsfassungen der siebziger, achtziger oder neunziger Jahre in neuen Verträgen sollte nicht mehr vereinbart werden.
| Die Incoterms regeln: | Die Incoterms regeln nicht: |
|---|---|
| Lieferung der Ware | Eigentumsübergang |
| Abnahme der Ware | Zahlungsabwicklung |
| Lieferung Dokumente und elektronische Mitteilungen | Gerichtstand |
| Zeit und Ort Kostentragung | anwendbares Recht |
| Zeit und Ort Gefahrenübergang | Versicherungsschutz |
| Sorgfaltspflicht | Mängelrüge |
Dies wird in den INCOTERMS in den 10 Punkten dargestellt:
| Verkäufer | Käufer | ||
|---|---|---|---|
| A. 1 | Lieferung vertragsgemässer Waren | B. 1 | Zahlung des Kaufpreises |
| A. 2 | Lizenzen; Genehmigungen und Formalitäten | B. 2 | Lizenzen; Genehmigungen und Formalitäten |
| A. 3 | Beförderungs- und Versicherungsvertrag | B. 3 | Beförderungs-und Versicherungsvertrag |
| A. 4 | Lieferung | B. 4 | Abnahme |
| A. 5 | Gefahrenübergang | B. 5 | Gefahrenübergang |
| A. 6 | Kostenteilung | B. 6 | Kostenteilung |
| A. 7 | Benachrichtigung des Käufers | B. 7 | Benachrichtigungdes Verkäufers |
| A. 8 | Liefernachweis; Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung | B. 8 | Liefernachweis; Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung |
| A. 9 | Prüfung - Verpackung - Kennzeichnung | B. 9 | Prüfung- Verpackung - Kennzeichnung |
| A. 10 | Sonstige Verpflichtungen | B. 10 | Sonstige Verpflichtungen |
Die Verwendung von Incoterms-Klauseln in Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vor allem von der Art der versendeten Waren und von der Transportart (Containertransport oder multimodaler Transport) von Bedeutung, d.h. Incoterms werden für den Verkaufsvertrag zwischen Käufer und Verkäufer formuliert (Preisfindung) und nicht für den Transportvertrag zwischen Spediteur und Transportgesellschaft. Dieser Transportvertrag muß sich am Verkaufsvertrag orientieren.